FKT-Online-Seminar: TrinkwasserVO: Juristische Anforderungen an Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen
Gemäß Paragraf 13 der novellierten TrinkwasserVO müssen nicht mehr nur Planung und Errichtung, sondern nunmehr auch Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen mindestens den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch ohne das Auftreten eines Schadensfalles sind Verstöße dagegen damit haftungsrelevante Fehlverhalten.
A und O für den Nachweis eines sorgfältigen Betriebs nach den anerkannten Regeln der Technik sei eine lückenlose Dokumentation, betonte Hartmut Hardt beim FKT-Online-Seminar. „Juristische Anforderungen an Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen“. Da gebe es in vielen Häusern Defizite.
Sie müssen Ihre Bude kennen!
Eine weitere sehr eindringliche Forderung des auf Hygiene spezialisierten Rechtsanwalts lautete: „Sie müssen Ihre Bude kennen!“ Dazu sollten für den sicheren Betrieb von Trinkwasseranlagen Verantwortliche zumindest vier grundlegende Fragen sicher beantworten können:
- Wie viele aerosolerzeugende Anlagen haben Sie und wo befinden sich diese? Entnehmen Sie die entsprechenden Informationen nicht nur Plänen, sondern gehen Sie dazu durch Ihr Haus!
- Werden diese Anlagen bestimmungsgemäß betrieben? Auch diese Frage lässt sich nicht am Schreibtisch beantworten, sondern schreit nach Vor-Ort-Kontrollen.
- Wie kalt ist Ihr Kaltwasser, wobei die vorgeschriebenen 25 Grad eigentlich zu warm sind?
- Wie warm ist Ihr Warmwasser (auch an der letzten Entnahmestelle dürfen 55 Grad nicht unterschritten werden)?
„Wenn Sie schon bei der Beantwortung dieser Fragen Defizite haben, besteht dringender Handlungsbedarf“, betonte Hardt. Als verantwortlich für die Umsetzung der TrinkwasserVo definiert Hardt in Anlehnung an das Gesetz über überwachungspflichtige Anlagen (ÜAnlG) „die natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer Anlage ausüben kann.“
Im Krankenhaus selbst erwächst die entsprechende Verantwortung durch innerbetriebliche Delegation. Werden Dritte damit beauftragt, wesentliche Änderungen an einer Gebäudewasserversorgungsanlage vorzunehmen, dürfen nur Betriebe den Zuschlag erhalten, die in einem Installateur-Verzeichnis des Netzbetreibers gelistet sind. „Dem haben Sie mit Unterzeichnung des Liefervertrags im Ihrem Wasserversorger zugestimmt“, führte Hardt weiter aus.
Bleirohre müssen entfernt werden
Weitere wesentliche Änderungen der TrinkwasserVO betreffen die Chemie des Wassers. Denn: Ein wesentliches Ziel der Gesetzgebung besteht darin, den Kontakt gesundheitlich bedenklicher Stoffe mit Trinkwasser bzw. die Abgabe solcher Stoffe an das Trinkwasser durch die Trinkwasserinstallation zu vermeiden. Dazu zählt etwa der Werkstoff Blei, der künftig nicht weiter in Trinkwasser-installationen verwendet werden darf und bis spätestens zum 12. Januar 2026 entfernt worden sein muss. „Da davon auszugehen ist, dass sachkundige Installateure der dadurch entstehenden Auftragsflut nicht gewachsen sein werden, reicht es aus, wenn Sie das Unternehmen Ihres Vertrauens rechtzeitig beauftragt haben und Ihnen der Installateur dieses bestätigen kann“, so Hardt.
Sich der eigenen Verantwortung bewusst sein
„Wofür sind Sie verantwortlich und können Sie den Nachweis erbringen, dass Sie diese Aufgaben sorgfältig erfüllt haben?“ Diese Fragen sollten sich Technische Leiter immer wieder stellen. Eine intensive Auseinandersetzung mit der novellierten Fassung der TrinkwasserVO und den nachgeordneten anerkannten Regeln der Technik seien in der Folge unverzichtbar. Einen hilfreichen Überblick liefert hier eine Zusammenfassung des Deutschen Vereins der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V. (DVQST). Diese steht Ihnen unten zum kostenlosen Download zur Verfügung.
Maria Thalmayr