FKT-Online-Seminar: Fördermittel für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen

Klimafolgenanpassungen in sozialen Einrichtungen wie zum Beispiel eine Dach- oder Fassadenbegrünung werden derzeit mit besonders hohen Quoten von 75 bis 90 Prozent gefördert. Dazu kommt: Die „Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Generell winken in diesem Bereich deshalb besonders hohe öffentliche Zuschüsse.

Es gibt zwar auch hier eine Deckelung der möglichen Zuschüsse auf EUR 1000 pro m² Nettogrundfläche bzw. maximal 10 bis 15 Mio. Euro für eine komplette Sanierungsmaßnahme eines Objektes, jedoch seien die erzielbaren Fördermittel gegenüber den Förderprogrammen, die dem EU-Beihilferecht unterliegen, erheblich höher, erklärte Friedhelm Beiteke von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V. im FKT-Online-Seminar „Fördermittel für Krankenhäuser und Reha-Kliniken“ am 4. Mai 2021.

EU-Recht macht es kompliziert

Kommt EU-Beihilferecht zum Tragen - bei den meisten öffentlichen Förderprogrammen sei das der Fall - müssen die Antragsteller entscheiden, ob ihr Förderantrag nach der De-Minis-Regel oder nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bearbeitet werden soll. Nach der De-Minimis-Regel darf die Gesamtsumme der Fördermittel, die das begünstigte Unternehmen im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhalten hat, die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht übersteigen. Dabei wird bei Krankenhausverbünden (Organschaft) der gesamte Verbund als ein Unternehmen betrachtet und die erhaltenen Fördermittel aus allen öffentlich finanzierten Töpfen, die unter der De-Minimis-Regel gewährt wurden, summiert. Größeren Häusern und Krankenhausverbünden empfiehlt Beiteke daher zu prüfen, ihren Fördermittelantrag nach der AGVO zu stellen. Diese erlaubt stets nur eine Förderung in Höhe der Differenz zwischen den Investitionskosten einer Hocheffizienztechnologie und den Investitionskosten einer zugrundezulegenden Referenztechnologie. Dabei ist für jedes Förderprogramm eine prozentuale Förderquote festgelegt sowie ein Förderhöchstbetrag . Die erzielbaren Förderbeiträge liegen, verglichen mit der Förderung nach der De-Minimis-Regel, in der Regel jedoch erheblich höher und die verschiedenen Einrichtungen eines Klinikverbundes werden nicht als eine Unternehmenseinheit betrachtet.

Jäger und Sammler im Fördermitteldschungel

Die Anwendbarkeit der meisten Förderprogramme ist abhängig von der Krankenhausträgerschaft. Ob eine Einrichtung in privater, kommunaler oder freigemeinnütziger Trägerschaft betrieben wird, spielt dabei eine wichtige Rolle. Für ihren Streifzug durch den Fördermitteldschungel empfiehlt Beiteke Förderwilligen einen Spickzettel mit grundlegenden Fragestellungen wie

  • Was will ich wissen?
  • Was wird gefördert?
  • In welcher Form wird gefördert?
  • Wie hoch ist die Förderquote?
  • Ist das Programm kumulierbar mit anderen Programmen?
  • An wen kann ich mich mit Fragen wenden?
  • Wo stelle ich meinen Antrag?

Eindringlich ans Herz legte Beiteke den rund 70 Teinlnehmern außerdem, sich akribisch an die Spielrelgeln zu halten. Dazu gehört vor allen Dingen, erst zu starten, wenn die Fördermittel tatsächlich bewilligt sind, und dann zügig zum Abschluss zu kommen. Die meisten Förderprogramme lassen den Begünstigten nur enge Zeitfenster für die Umsetzung. Bei BAFA-Zuschussprogrammen sind das neun Monate für die Umsetzung und Abrechnung und sechs Montate für den Nachweis.

Als hilfreiche Plattform für die Fördermittelrecherche empfahl Beiteke das Fördernavi der Energieagentur NRW, das einen sehr guten Überblick liefert:

https://www.energieagentur.nrw/foerderung/foerdernavi

Auch er selbst steht als Ansprechpartner zur Verfügung:

Dipl.-Kfm. Friedhelm Beiteke
Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V.
E-Mail: fbeiteke(at)kgnw(dot)de
Telefon: 0211 47819-25

Maria Thalmayr

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