Stromlieferverträge: Beistelloptionen vereinbaren
Das FKT-Forum Klinikenergie rät: Beim Abschluss neuer Energielieferverträge sollten Klinikbetreiber darauf achten, sich Möglichkeiten für einen alternativen Strombezug offen zu halten. Ein größerer Mix an Versorgungsquellen reduziert Abhängigkeiten.
Aufgrund der Preisexplosionen des vergangenen Jahres haben weniger Kunden langfristige Energielieferverträge abgeschlossen. Im April 2024 werden die Strom- und Gaspreisbremse voraussichtlich auslaufen. Vor diesem Hintergrund bemühen sich aktuell viele Kliniken um den Abschluss von längerfristigen Strom- und Gaslieferverträgen.
Lehren ziehen: Flexibilität erhöhen
Aus den Erfahrungen des Jahres 2022 sollten Großverbraucher wie Kliniken die Lehre ziehen, dass bei der Deckung des Strombedarfs ein größerer Mix an Versorgungs-Quellen erarbeitet werden sollte. Das reduziert Abhängigkeiten. Neben Eigenerzeugungsanlagen am Standort kommen dazu auch eigene Erzeugungsanlagen an anderen Standorten oder über Power Purchase Agreement (PPA) auch Erzeugungsanlagen Dritter in Frage. Um sich diese Optionen offen zu halten, muss es der Klinik nach dem mit dem Stromlieferanten geschlossenen Stromliefervertrag gestattet sein, Strom auch von dritter Seite zu beziehen. Der Strombezugsvertrag muss dazu entsprechend „aufgebohrt“ oder bei Neu-Vertragsabschluss entsprechend gestaltet werden. Die erforderlichen Klauseln sind noch nicht Usus, setzen sich aber gerade immer mehr am Markt durch. Klinikbetreiber sollten unbedingt darauf achten, bzw. dafür sorgen, dass solche Beistell-Optionen vorab mit dem Stromlieferanten vereinbart werden. Nach Vertragsunterzeichnung wird dieser sich kaum noch dazu motivieren lassen.
Risiken reduzieren: Virtuelle PPA nutzen
Aufgrund der Preishochstände in den zurückliegenden Monaten mussten viele Endkunden zu Energielieferverträgen mit preisvariablen Tarifen greifen, bei denen ganz oder teilweise Spotmarkt-Börsennotierungen zur Berechnung herangezogen werden. Wer die Risiken hoher Spotmarktpreise absichern möchte, kann auf sogenannte virtuelle Power Purchase Agreements (vPPA) zurückgreifen. Hierbei wird anders als bei eigentlichen PPA kein tatsächliches Stromlieferverhältnis begründet, sondern es wird lediglich ein Ausgleichsmechanismus vereinbart, der für Stromverbraucher und Stromerzeuger zu mehr Planungssicherheit in Bezug auf deren Einnahmen und Ausgaben führt. Virtuelle PPA sind auch während der Laufzeit eines bestehenden Stromliefervertrags möglich, weil das Vertrags- und Lieferverhältnis zwischen Klinik und Stromlieferant hiervon unberührt bleibt. (Mehr dazu in den Kästen im Anhang)
Für Rückfragen und Unterstützung bei diesen Themen stehen die Experten des FKT-Forums Klinikenergie zur kostenlosen Beratung bereit. Anfragen gerne an: Forum-Klinikenergie(at)fkt(dot)de
Energiepreis-Check über App:
Wer sich vor oder bei Verhandlungen mit einem Energielieferanten leicht und tagesaktuell über die Preisentwicklungen informieren möchte, kann dies mithilfe einer kostenlosen APP machen, die im Gegensatz zu vielen anderen Informationsquellen auf das Wesentliche beschränkt ist und nützliche Funktionen wie z.B. eine Meldung bei Erreichen vorgegebener Preise bietet.
Hier finden Sie die App (Google Play Store)
Maria Thalmayr
PPA
Das Power Purchase Agreement (PPA) ist ein Stromliefervertrag, bei dem ein Vertragspartner, in der Regel ein Kraftwerksbetreiber, der andere ein größerer Abnehmer ist. In Deutschland haben PPA zunächst durch den Wegfall der Versorgungsgebietsmonopole sowie die nach Energiewirtschaftsgesetz vorgeschriebene Entflechtung der Stromwirtschaft beziehungsweise Übertragungsnetzbetreiber an Bedeutung gewonnen. Im Rahmen der Energiewende sind diese Verträge ein wichtiges Instrument, um Kraftwerke im Bereich der Erneuerbaren Energien unabhängig von Erneuerbare-Energie-Gesetz zu finanzieren und zu betreiben sowie Abnehmer langfristig mit Grünstrom zu versorgen.
Virtuelles PPA
Durch einen vPPA vereinbaren ein Stromerzeuger und ein Stromverbraucher einen sog. „Ausgleichspreis“ in Bezug auf eine bestimmte Strommenge p.a. Liegt der monatliche Durchschnitts-Börsenstrompreis unter dem Ausgleichspreis, erhält der Stromerzeuger die Differenz von dem Stromverbraucher erstattet. Liegt der monatliche Durchschnitts-Börsenstrompreis über dem Ausgleichspreis, erhält der Stromverbraucher die Differenz vom Stromerzeuger erstattet. Ein tatsächliches Leistungsverhältnis über eine Stromlieferung besteht nicht zwischen den Parteien, weshalb von einem virtuellem PPA gesprochen wird. Im Ergebnis können sich beide Seiten sicher sein, dass sie den Ausgleichspreis mindestens erhalten oder maximal bezahlen.