Nicht mehr von der AGB abgedeckt: Feuerschutzabschlüsse in Mischbauweise
Seit 7. Dezember 2023 ist der Einbau von Baukörperanschlüssen in Mischbauweise, also überall dort, wo diese auf eine Kombination aus Trockenbauelementen, Beton, Ziegeln oder anderen Materialien treffen, gesondert zu betrachten:
Nach der Festlegung des DIBT (Deutschen Instituts für Bautechnik) ist der Einbau von Feuerschutzabschlüssen in Baukörper in „Mischbauweise“ nicht mehr durch die ABG (Allgemein Bauartgenehmigung) abgedeckt. Beispielsweise ist der Einbau von Feuerschutzabschlüssen zwischen zwei parallel verlaufenden Wänden und einer Trockenbaudecke nicht mehr grundsätzlich zulässig. Hier sind situationsbedingte Änderungen notwendig, die individuell geplant werden müssen. Ein Lösungsweg kann auch eine „Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung“ (VBG) sein. Diese neue Regelung betrifft alle Hersteller und Systemgeber von Feuerschutzabschlüssen. Reine Rauchschutztüren sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Mögliche regelkonforme Ausführungen von Feuerschutzabschlüssen und Feststellanlagen waren Thema des FKT-Webinars „Feuerschutzabschlüsse und Feststellanlagen – im Spannungsfeld zwischen Planung und Betrieb“. Lesen Sie hier mehr.
BU: Links Mauerwerkswand, rechts Betonwand, Sturz und seitliche 100mm breite Wandstummel aus Trockenbau. Diese Konstellation ist nicht mehr zugelassen. Die Wandstummel müssen mindestens 200mm breit sein.
Bild von Faßbender