Energiepreisbremse: Was ist zu tun?
Die Regelungen zur Umsetzung der „Energiepreisbremsen“ sind komplex und es bestehen noch zahlreiche Fragestellungen zu deren konkreter Umsetzung. Es gibt aber einige Punkte, die Sie schon jetzt klären können:
Schon im März 2023 soll es eine „Korrekturnovelle“ zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) verabschiedet werden. Diese soll am 06. März 2023 vom Kabinett verabschiedet, am 20./21. April 2023 vom Bundestag beraten und beschlossen und letztlich am 15. Mai 2023 vom Bundesrat verabschiedet werden. Damit bleibt zunächst abzuwarten, ob der Gesetzgeber die bestehenden Unklarheiten und Regelungslücken im Zuge der o.g. „Korrekturnovelle“ beseitigt.
Bis dahin sollten Sie aber klären,
- ob Ihre Energiekosten in 2023 überhaupt oberhalb der für die Entlastung relevanten Referenzpreise liegen und
- ob Ihre monatliche Entlastung mehr als € 100.000.- pro Monat ausmachen wird. Sollte das nicht der Fall sein, obliegen Ihnen vorerst keine Meldeverpflichtungen.
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Soweit Sie ein BHKW betreiben, beachten Sie dringend die Einschränkungen gem. § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 EWPBG. In Anwendung der vorgenannten Regelungen sind gegenüber Ihrem Gaslieferanten bis 28.02.2023 jene Gasmenge zu melden, die Sie in 2021 aufgewendet haben, um Strom und/oder Wärme mit dem BHKW zu erzeugen und an Dritte zu verkaufen. Auch wenn kein Verkauf im eigentlichen Sinne, sondern nur eine schlichte Belieferung erfolgt sein sollte, empfehlen wir, die entsprechende Meldung abzugeben. Ohne Meldung laufen Sie Gefahr, die Entlastung vollständig zu verlieren. Beachten Sie dazu auch diesen wichtigen Hinweis des Forums Klinikenergie: https://www.fkt.de/artikel/post/detail/News/wichtiger-hinweis-des-fkt-forums-klinikenergie-gasmengenmeldung-fuer-drittlieferungen-aus-dem-bhkw-b/
§ 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zur Beratungspflicht
Die Bundesregierung hat rund sechs Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, um die deutschen Krankenhäuser zu unterstützen. Nicht wenige übersahen bisher, dass neben dem Antragsverfahren bis 15. Januar 2024 auch eine „Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater“ in Anspruch genommen werden muss, um nicht bis zu 20 Prozent der Zuwendungen wieder zu verlieren. Bisher ist noch ungeklärt, was von dem Gesetzgeber konkret gemeint und gewollt ist. Die FKT bemüht sich aktuell um eine Klärung mit den zuständigen Stellen.
Sebastian Igel, Leiter des FKT-Referates Klinikenergie