Ein zahnloser Tiger bekommt Biss: Energie-Audits nach DIN 16247
Alle vier Jahre müssen Unternehmen (Nicht-KMU) ein Energieaudit durchführen bzw. wiederholen. 2023 ist für die meisten wieder ein „Audit-Jahr“. Hierbei sind einige Neuerungen zu beachten. So ist die Umsetzung von Effizienz-Maßnahmen unter gewissen Voraussetzungen künftig verpflichtend.
Neu ist außerdem: Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe unter die Auditverpflichtung fallen, die jedoch einen Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a haben, sind seit 2019 von der verpflichtenden Durchführung des E-Audits befreit. In einer Frist von zwei Monaten nach Durchführung des E-Audits muss nunmehr online eine Meldung über ein BAFA-Formular an die BAFA erfolgen. Energieauditoren müssen sich regelmäßig fortgebildet haben, um zur Durchführung von E-Audits nach DIN 162247 qualifiziert zu sein. Dies sollte vor Beauftragung eines Auditors geprüft werden.
Umsetzungspflicht für wirtschaftliche Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs
Im Sommer 2022 hat die Bundesregierung, basierend auf § 30 des überarbeiteten Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) außerdem zwei Verordnungen erlassen, nach denen die im Rahmen eines E-Audits als wirksam und wirtschaftlich erkannten Maßnahmen von den Unternehmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden müssen. Bisher war das nicht der Fall. Die Vorordnungen haben mit „EnSikuMaV“ und „EnSimiMaV“ kaum aussprechbare Abkürzungen und sind komplex und umfangreich, so dass ein vertiefender Blick angeraten ist. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 nach maximal 20% der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Sebastian Igel, Leiter des FKT-Forums Klinikenergie