Abwärmeplattform: Weitere Meldepflicht für Krankenhäuser

Mit dem Energieeffizienzgesetz wurde eine > Abwärmeplattform eingerichtet, die eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland liefern soll. Mit einiger Verzögerung ist die Plattform ist nun online. Die Abgabefrist wurde bis zum 1. Januar 2025 verlängert.

Meldepflichtig sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von über 2,5 Gigawattstunden. Die meisten Krankenhäuser werden mit ihrem Energieverbrauch darüber liegen, so dass sie meldeverpflichtet sind.

Zunächst nur wesentlichen Potentiale melden


Folgende Informationen sind in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme zu übermitteln:


  1. Name des Unternehmens,
  2. 
Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,

  5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,

  6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

Mehr Informationen zur Benutzung des Meldeportals finden Sie hier.

Im ersten Jahr sind zunächst nur wesentliche und in Leitungen geführte Abwärmepotentiale verpflichtend zu melden. Die diesbezüglichen Definitionen und Abgrenzungen können dem beigefügten Merkblatt der zuständigen Bundesstelle für Energieeffizienz entnommen werden. Das Merkblatt wird fortlaufend aktualisiert.

Je Standort kann eine unbegrenzte Anzahl an Abwärmepotentialen angegeben werden. Für diese wird eine selbst gewählte und eindeutige Bezeichnung verlangt, die im Sinne der Transparenz das vorliegende Abwärmepotential bzw. dessen Ursprung möglichst akkurat beschreiben soll. Jedes Abwärmepotential an einem Standort ist einzeln und mit den für dieses Abwärmepotential spezifischen Informationen im Portal anzugeben.

Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen zu vermeiden, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen bis zum 1. Januar 2025 verlängert.

Von 2025 an immer bis zum 31. März


Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 EnEfG ist für die Plattform für Abwärme eine Übermittlung der gesetzlich festgelegten Informationen bis zum 31. März eines jeden Jahres vorgesehen. Diese Pflicht wird dahingehend umgesetzt, dass jedes verpflichtete Unternehmen spätestens bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres die im Portal angegebenen Informationen bestätigen oder entsprechende Änderungen/Ergänzungen vornehmen muss. Die erneute Eingabe aller bis dato übermittelten Informationen über die eigene Abwärme ist nicht nötig. Zudem sind Unternehmen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 EnEfG dazu verpflichtet, ihre auf der Plattform eingestellten Informationen aktuell zu halten und bei Änderungen (Änderungen, die mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit von Dauer sind) unverzüglich zu aktualisieren.

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